Das Fischereirecht ist ein vielfach unmittelbar, sonst mittelbar wirkendes Instrument des Fischschutzes. Im folgenden Text stelle ich beispielhaft verschiedene Aspekte vor, die sich aus den Vorschriften des Fischereigesetzes (LFischG), der Durchführungsverordnung zum LFischG, der Küstenfischereiverordnung (KüFVO) und der Binnenfischereiverordnung (BiFVO) ergeben und die der Einhaltung fischschonender Regeln dienen.

Fischschutz durch Fischereirecht

Es sind in der KüFVO und BiFVO zunächst Mindestmaße und Schonzeiten für bestimmte heimische Fischarten festgelegt. Diesen liegt die Überlegung zugrunde, daß Fische auf jeden Fall einmal im Leben die Chance haben sollen, abzulaichen und damit für eine Bestandserhaltung zu sorgen. Ab einer bestimmten Länge geht man von einem bestimmten Alter und damit vom Eintritt der Geschlechtsreife aus. Vor dieser Grenze muß ein schonendes Zurücksetzen des Fanges erfolgen, und zwar sogar unabhängig vom Zustand des Fisches, um argumentative Schlupflöcher und Schutzbehauptungen von vornherein auszuschließen. Auch Schonzeiten dienen dem ungestörten Laichverhalten der Fische, ebenso Schutz- und Schongebiete, die ebenfalls in der KüFVO und BiFVO geregelt sind.

Außerdem legen die Vorschriften der KüFVO und BiFVO etwa fest, unter welchen engen Voraussetzungen die Ausübung der Elektrofischerei zulässig ist, die zum Fang von Laichfischen eingesetzt wird. In verschiedenen Bruthäusern im Lande werden den Elterntieren dann Eier und Samen abgestreift, für künstliche Befruchtungen verwendet und anschließend wird eine kontrollierte Bebrütung der Eier durchgeführt. Auf diesem Wege werden beachtliche Erfolge für den Artenschutz erreicht.

Im LFischG ist unter anderem der umfangreiche Bereich der Hege (Hegepflicht, Hegeplan) enthalten. Die Hegepflicht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora zu schonen und zu schützen. Über die Hegeplanpflicht wird Fischereiberechtigten auferlegt, an bestimmten Gewässern die relevanten Grundlagen zu erforschen, die Erreichung des Hegezieles zu betreiben und die Aktivitäten zu dokumentieren.

Festgelegt ist auch, daß im Rahmen des Uferbetretungsrechtes grundsätzlich auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen ist.

Nach dem LFischG dürfen Fanggeräte nicht den Wechsel von Fischen verhindern und etwa Wanderungen zu den Laichgebieten wesentlich beeinträchtigen.

Auch das Erfordernis, einen Fischereischein zu besitzen, führt zu der fischschutzrelevanten Folge, daß der Scheininhaber zuvor eine Prüfung bestanden und dafür recht weitreichende Kenntnisse erlangt und nachgewiesen haben muß.

Ausbildungs- und Prüfungsfächer sind unter anderem

  • Fischkunde mit den Schwerpunkten Zoologie, Anatomie, Fortpflanzung, Krankheiten und Bestimmung der Arten,
  • Fischerei- und Tierschutzrecht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei unter weitgehender Vermeidung unnötiger Beeinträchtigungen für gefangene Fische,
  • Natur- und Umweltschutz, dort werden praktische Kenntnisse zum Umgang mit der Natur und etwa die erheblichen Bemühungen des LSFV bei der Durchführung verschiedener Artenschutzmaßnahmen („Fischartenhilfsprogramme“) vermittelt, und
  • Hege- und Gewässerkunde, in der biologische Grundlagen zum Medium „Wasser“ und Inhalte der Hege(pflicht) ebenso erläutert werden wie ökologische, ökonomische und soziale Aspekte bei der Nutzung von Wasser.

Mit dem Besitz eines gültigen Fischereischeins ist außerdem untrennbar verbunden, daß der Inhaber die Fischereiabgabe geleistet hat, derzeit 10.- Euro im Kalenderjahr. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe wird nach einem im Fischereigesetz geregelten Verfahren durch den Fischereiabgabeausschuß verwaltet und zweckgebunden für Zwecke der Fischerei eingesetzt.

Weiterhin finden sich im LFischG Vorschriften zu verbotenen (weil tierschutzwidrigen) Fanggeräten. Nur Fanggeräte, die keine oder nur geringstmögliche Verletzungen hervorrufen, sind gestattet, wozu der Angelhaken im bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört – nicht aber ausdrücklich etwa das sogenannte „Reißen“, eine verbotene Praktik, bei der der Fisch in die Nähe des Köders gelockt, dann aber nicht zum Anbiß verleitet werden soll, sondern es ist beabsichtigt, die (meist feststehenden) Haken an irgendeiner Stelle in den Fischkörper zu reißen.

Auch im LFischG enthalten ist das Gebot, an technischen Einrichtungen wie etwa Wasserkraftturbinen die Vernichtung von Fischen durch die Anbringung wirksamer Vorrichtungen zu verhindern.

Klar verboten sind auch das Verbringen von kranken oder krankheitsverdächtigen Fischen in Gewässer und das Wettfischen. Gab es früher Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Wettfischen zu erlaubten Gemeinschaftsfischen ist heute die Rechtslage klar: wenn der Hegepflichtige der Veranstaltung zustimmt und der Fang sinnvoll verwertet wird handelt es sich um ein erlaubtes Gemeinschaftsfischen. Nicht schädlich ist, wenn beim Gemeinschaftsfischen Erinnerungsgaben oder Preise geringen Wertes ausgegeben werden. Auch die Bezeichnung der Veranstaltung ist ohne Bedeutung.

Verboten ist auch „catch&release“ (c&r), also ein Angeln, das von Vornherein nur auf das Fangen und Wiederfreilassen des Fanges ausgerichtet ist, weil für etwaigen Streß bei den Fischen die tierschutzrechtliche Rechtfertigung, der vernünftige Grund, fehlt. Dieser ist beim regulären Angeln gegeben, weil der Fang regelmäßig als Nahrungsmittel verwertet wird. Das Angeln nur des Spaßes am Drill wegen oder für die Aussicht auf ein beeindruckendes Foto lehnt der Gesetzgeber (ebenso wie der LSFV) klar ab.

Viele weitere Beispiele für fischschützende Wirkung von Vorschriften des Fischereirechtes lassen sich finden. So sind auch die EU-weit geltenden Vorschriften in Bezug auf Fangquoten, erlaubte Gesamtfangmengen, Netzmaschenweiten, Motorenleistung oder Fangtage zum Schutz der Fischbestände erlassen worden. Für einen Überblick reicht jedoch diese kurze Darstellung der eher anglerisch relevanten Normen.

Robert Vollborn