§ 1 Name und Mitgliedschaft

  1. Die Jugendorganisation des Landesangelverbandes Schleswig-Holstein e.V. (LAV) wird von den jugendlichen Mitgliedern und den Jugendwarten der Mitgliedsvereine sowie allen im Jugendbereich gewählten oder berufenen Personen gebildet und als „LAV-Jugend“ bezeichnet. Als Jugendliche gelten Mitglieder jeglichen Geschlechts bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
  2. Die LAV-Jugend verwaltet sich im Rahmen der LAV-Satzung und dieser Jugendordnung.

§ 2 Aufgaben

Die LAV-Jugend möchte unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens und eigenverantwortlich zusammen mit den Vereinen in der Gemeinschaft die Jugendlichen mit waidgerechter Angelfischerei und bei Interesse mit Casting- und Turnierwurfsport vertraut machen, sie gegebenenfalls durch Schulungen auf die Fischereischeinprüfung hinführen, im Arten-, Natur- und Umweltschutz sowie staatsbürgerlich bilden und im jugendpflegerischen Sinne betreuen. Dabei wird die Jugendarbeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur freien Jugendhilfe von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Die LAV-Jugend bewahrt in parteipolitischen, konfessionellen und weltanschaulichen Fragen Neutralität und bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung.

§ 3 Organe

Die Organe der LAV-Jugend sind die Jugendversammlung und die Jugendleitung.

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der LAV-Jugend. Sie wird von dem Jugendleiter oder dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Jeder LAV-Verein hat in der Jugendversammlung je angefangene 50 jugendliche Mitglieder eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  3. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen und grundsätzlichen Angelegenheiten, Entgegennahme von Berichten, Entlastung und Wahl der Jugendleitung.
  4. Die Jugendversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Jugendleiter unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventuell vorliegender Anträge mit einer Ladungsfrist von vier Wochen vorher einberufen. Der Versand der Einladung und der Tagesordnung erfolgt ausschließlich an die durch die Vereine der LAV-Geschäftsstelle gemeldeten E-Mail-Anschriften der Jugendwarte. Zusätzlich wird die Einladung auf der Internetseite des LAV bekanntgegeben. Über Ort und Termin beschließt die Jugendleitung, wenn die vorherige Jugendversammlung keine Festlegung getroffen hat.
  5. Auf Antrag von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern der LAV-Jugend muss eine außerordentliche Versammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Die Ladungsfrist beträgt dann zwei Wochen.
  6. Anträge müssen der Jugendleitung sechs Wochen vor der Jugendversammlung vorliegen. Jedes Mitglied der LAV-Jugend ist antragsberechtigt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig.
  8. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen erhält.
  9. Über die Jugendversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die spätestens nach vier Wochen dem Jugendleiter zur Unterzeichnung vorzulegen und anschließend innerhalb von weiteren sechs Wochen den Vereinen bekanntzugeben ist. Die Bekanntgabe der Niederschrift erfolgt ausschließlich über die durch die Vereine der LAV-Geschäftsstelle gemeldeten E-Mail-Anschriften der Jugendwarte.

§ 5 Jugendleitung

  1. Die Jugendleitung besteht aus dem Jugendleiter und fünf Referenten für besondere Aufgaben. Die Referenten sollen verschiedenen LAV-Vereinen angehören. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter dürfen nicht demselben LAV-Verein angehören. Bei bestehendem oder fehlendem Bedarf und mit Zustimmung der Jugendversammlung kann die Zahl der Referenten verändert werden. Die Jugendleitung wählt aus dem Kreis der Referenten einen stellvertretenden Jugendleiter. Die Aufgabenbereiche der Referenten können sein: Jugendfinanzen, Schriftführung und Social Media, Binnenfischen, Meeresfischen, Jugendschutz und Menschen mit Behinderung, Jugendveranstaltungen sowie Seminare/ Sponsoring. Referenten können bis zu zwei Aufgabenbereiche übernehmen.
  2. Die Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im LAV und ehrenamtlich tätig. Die Referenten der Jugendleitung bekommen eine angemessene Aufwandsentschädigung aus der Jugendkasse. Der Jugendleiter bekommt eine angemessene Aufwandsentschädigung aus dem Präsidiumsetat.
  3. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der LAV-Jugend innerhalb des LAV. Er ist Mitglied des Präsidiums. Die Jugendleitung ist dem Präsidium für eine sachlich und rechnerisch korrekte Verwendung von Haushaltsmitteln verantwortlich. Eine Prüfung der Buchführung wird durch gewählte Revisoren der LAV-Jugend oder des LAV erfolgen. Bei geplanten Ausgaben, die den Haushaltsvoranschlag um mehr als 10.000 Euro übersteigen, bedarf es der Zustimmung des Präsidiums.
  4. Passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied eines LAV-Vereins. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, hat die Jugendleitung das Recht der Ergänzung durch Ersatzwahl. Die Amtszeit der durch Ersatzwahl gewählten Person läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab. Jede Ersatzwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Jugendversammlung.
  6. Die Jugendleitung tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Jugendleiter beruft diese Sitzung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen ein und leitet sie. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig.

§ 6 Formalien

  1. Diese Jugendordnung gilt in Verbindung mit der Satzung des LAV, die die übrigen Angelegenheiten regelt.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung der LAV-Jugend kann nur auf Antrag mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 7 Inkrafttreten / Änderungen

Die Jugendordnung tritt in Kraft am 18. Februar 1978. Sie wurde geändert in den Versammlungen am 15.03.1980, 07.02.1981, 10.02.1990, 12.01.2009, 01.03.2015 sowie 10.03.2023.
Im Oktober 2023 wurde die Bezeichnung LSFV redaktionell durch LAV ersetzt.

Die Jugendordnung gilt gleichberechtigt für alle Geschlechter. Zur besseren Verständlichkeit werden die Ämter und Personen einheitlich in der männlichen Form bezeichnet.